15.10.2009

Elternzeit und Kündigungsschutz bei Betriebsstilllegungen

Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Eine Kündigung kann jedoch die jeweilige für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen für zulässig erklären.

Einen solchen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Urteil vom 30. September 2009, Az.: 5 C 32.08). 
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin hatte ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie ein Kind erwartet. Nach Beendigung des Mutterschutzes wollte sie 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Das war im Dezember 2006. Anfang des Jahres 2007 musste das Unternehmen dann Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter sah keine Möglichkeiten der Fortführung und beschloss die Stilllegung des Betriebs. Er beantragte die ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin in der Elternzeit für zulässig zu erklären. Das Land genehmigte die Kündigung. Sie schränkt sie allerdings dahingehen ein, dass erst mit Löschung des Betriebs aus dem Handelsregister die Kündigung wirksam werden soll. Gegen diese Entscheidung des Landes wehrte sich die Arbeitnehmerin.

Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich in letzter Instanz mit diesem Fall und ließ die Kündigung uneingeschränkt zu, da der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll.

Achtung: Diese Entscheidung bezieht sich nur auf die Zustimmung zur Kündigung durch die Verwaltungsbehörde. Auch bei einer Stilllegung sollte immer über eine Kündigungsschutzklage nachgedacht werden. Vielleicht gibt es irgendwann einen Betriebsübernehmer und der Betrieb wird doch fortgesetzt. Ist Ihre Kündigung aber erst einmal bestandskräftig, können Sie keine weiteren Rechte daraus herleiten.

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