31.08.2015

Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
          § 1 Geltungsbereich
          § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Zweiter Abschnitt – Beschäftigungsverbote
          § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
          § 4 Weitere Beschäftigungsverbote
          § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
          § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
          § 7 Stillzeit
          § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Abschnitt 2a – Mutterschaftsurlaub
           § 8a bis 8d

Dritter Abschnitt – Kündigung
          § 9 Kündigungsverbot
          § 9 a
          § 10 Erhaltung von Rechten

Vierter Abschnitt – Leistungen
          § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
          § 1 2
          § 13 Mutterschaftsgeld
          § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
          § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
          § 16 Freistellung für Untersuchungen
          § 17 Erholungsurlaub

Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
          § 18 Auslage des Gesetzes
          § 19 Auskunft
          § 20 Aufsichtsbehörden

Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
          § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
          §§ 22 und 23

Siebenter Abschnitt – Schlussvorschriften
          § 24 In Heimarbeit Beschäftigte
          § 25

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Das Wichtigste zum Präventionsverfahren

Dass Dienstherren, die schwerbehinderte Menschen beschäftigten, diesen gegenüber besondere Pflichten haben, wissen Sie als Personalrat. Die bekannteste dieser Pflichten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff.... Mehr lesen

23.10.2017
Nacktfotos – Fetisch – Arbeitsvertrag – Kündigung

Frage: „Ich arbeite bei einer Bank. Was kann mir passieren, wenn meine Arbeitgeberin herausfindet, dass ich mich für Fetischhefte habe nackt fotografieren lassen.   Mehr lesen

23.10.2017
Personalrat: So bleiben Sie nicht auf Ihren Schulungskosten sitzen

Als Personalrat haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre Dienststellenleitung Ihnen Schulungen finanziert. Allerdings müssen diese erforderlich sein. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Denn welche Schulungen werden... Mehr lesen