18.08.2009

Nach dem Mutterschutz darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht abspeisen

Arbeitsrechtler wissen ein Lied davon zu singen: Allzu oft versuchen Arbeitgeber nach dem Mutterschutz – oder auch der Erziehungszeit – Mütter zu schlechteren Bedingungen als zuvor einzusetzen.

Gegen Benachteiligung sollten Sie sich wehren

Wenn sich nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit Ihre Situation im Betrieb verschlechtert, müssen Sie das nicht hinnehmen. Das gilt beispielsweise, wenn sich die Konditionen für Sie verschlechtern. Beispiele dafür sind:

  • Sie dürfen an angekündigten Fortbildungsmaßnahmen nicht teilnehmen.
  • Sie bekommen eine angekündigte Beförderung nicht.
  • Sie bekommen von Ihrem AG eine neue Tätigkeit zugewiesen, für die Sie weniger Geld bekommen etwa durch wegfallende Zulagen oder / und
  • einen deutlich längeren Anfahrtsweg haben.

Nach dem AGG gilt dieser Grundsatz:

Ihr Arbeitgeber darf Sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) grundsätzlich nicht wegen Ihres Geschlechts diskriminieren – auch nicht wegen Ihrer Elternschaft. Und natürlich auch nicht wegen anderer AGG-relevanter Merkmale, wie etwa Ihrer ethnischen Herkunft oder Rasse, Ihrer Religion oder Weltanschauung oder einer Behinderung.

Tipp: Haben Sie den Eindruck, das sei der Fall, sollten Sie sich arbeitsrechtlichen Rat holen, am besten bei einem Anwalt. Das kann sich lohnen, wie das folgende Beispiel zeigt.

Beispiel:
Das Arbeitsgericht Wiesbaden sprach Ende 2008 einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach dem AGG wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zu.

Der Fall

Die Klägerin sah ihre Rechte dadurch verletzt, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfristen auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurde, während ihr bisheriger Arbeitsplatz von einem (männlichen) Kollegen besetzt wurde. Ihr Nachfolger erhielt nach ihrer Einschätzung ein höheres Gehalt, während bei ihr der Wechsel mit Einnahmeverlusten einherging.
Der Arbeitgeber, eine Versicherungsgesellschaft, sah in dem Wechsel lediglich eine ganz normale Versetzung, die u. a. mit den Leistungen der Klägerin zusammenhing. Dem mochte das Gericht nicht folgen. Vielmehr sah es in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz tatsächlich eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen ihres Geschlechtes.

Das Urteil

Da der Arbeitsplatz dem vorherigen nicht gleichwertig war, billigte das Gericht einen Schadensersatz im Sinne von § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu, in dem Fall 11.000 Euro (Aktenzeichen 5 Ca 46/08).
Der Grund: Die Frau war nicht nur gerade Mutter geworden, sondern zudem auch türkischer Herkunft und möglicherweise auch deshalb benachteiligt worden.
Weitere Forderungen in Höhe von rund 500.000 Euro wies das Gericht jedoch zurück. Die Klägerin kündigte aber an, ihren Fall notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bringen zu wollen.

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr

Manche junge Mütter tappen aber auch in eine selbstgestellte Falle. Kehren Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf die zugesagte Stelle zurück – beispielsweise weil Ihr Kind nicht pünktlich nach der Elternzeit auch einen Kindergartenplatz bekam, müssen Sie unter Umständen mit schlechteren Bedingungen leben. Prüfen Sie auch dann mögliche Veränderungen kritisch und lassen sich beraten.

Tipp: Und lassen Sie sich möglichst nicht etwa auf eine Umwandlung Ihres regulären Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisses in einen Minijob ein.

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