05.05.2009

Sonderurlaub wegen Geburt

Sind Sie selber schwanger, müssen Sie für die Geburt natürlich keinen Sonderurlaub beantragen. Das wäre auch völliger Unsinn, da Ihnen die Mutterschutzfristen zustehen. Interessanter wird die Frage allerdings schon für Ihren Ehemann oder andere Verwandte. Können Sie Sonderurlaub anlässlich einer Geburt beantragen?
 
Natürlich möchte insbesondere der werdende Vater bei der Geburt dabei sein. Schauen wir uns also einmal an, was Sonderurlaub eigentlich genau ist.

Sonderurlaub wird aus besonderen, meistens außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Anlässen gewährt. Dabei können die Gründe für den Sonderurlaub in Ihrer Person oder im öffentlichen Interesse liegen.

Sonderurlaubsgründe im öffentlichen Interesse liegen beispielsweise vor, wenn Sie als Zeuge vor dem Gericht aussagen sollen oder wenn Sie selber als Schöffe tätig sind. Auch Einsätze der freiwilligen Feuerwehr zählen hierzu.

In Ihrer Person liegen die Gründe für den Sonderurlaub beispielsweise bei

•    Krankheiten,
•    Arztbesuchen,
•    Pflege naher Angehöriger,
•    familiären Ereignissen,
•    ehrenamtlichen Tätigkeiten,
•    Prüfungen oder
•    religiösen Pflichten.

Häufig finden Sie Freistellungsansprüche und Sonderurlaubsansprüche auch für die Geburt eines Kindes im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Schauen Sie also dort zunächst nach.

Andernfalls gilt folgendes: Bei der Geburt eines Kindes ist es so, dass Sie auf jeden Fall dann einen Anspruch auf Sonderurlaub haben, wenn es sich um das eigene Kind handelt. Diesen Sonderurlaub muss Ihr Chef Ihnen dann auch bezahlen.

 

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