25.09.2011

Welche Mitbestimmungsrechte Sie als Betriebsrat bei Personalerhebungsbögen haben

Einige Arbeitgeber setzen auf Personalerhebungsbögen. Ihr Ziel ist es meist, etwas über die jeweilige tägliche Arbeit zu erfahren. Will ein Arbeitgeber einen Personalerhebungsbogen einführen, stellt sich für Sie schnell die Frage, ob Sie ein Mitbestimmungsrecht haben. Die Antwort auf diese Frage geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Cottbus hervor (16.2.2011, Az. 2 BV 11/11).

Der Fall: Der Betriebsrat eines Dienstleistungsunternehmens hatte einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten geltend gemacht. Der Arbeitgeber, der Dienstleistungen an 2 Flughäfen erbringt, verlangt von den 5 Beschäftigten des Logistikbereichs an einem der Flughäfen, dass sie an jedem ihrer Arbeitstage einen mit ihrem Namen gekennzeichneten Erhebungsbogen ausfüllen. Dieser soll Angaben zu jeder einzelnen Tätigkeit, dem jeweiligen Ort der Tätigkeit sowie zu Beginn und Ende der Tätigkeit enthalten.Der Betriebsrat hat im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht bei Personalfragebögen nach § 94 BetrVG seine Mitbestimmungsrechte bei der Einführung der Maßnahme geltend gemacht. Der Arbeitgeber hielt die Einführung der Personalerhebungsbögen allerdings nicht für mitbestimmungspflichtig. Seine Einstellung begründete er damit, dass er mit den Bögen das Ziel verfolge, Verbesserungsbedarf bei den Abläufen herauszufinden. Er wolle sich lediglich einen Überblick über die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten der Abteilung verschaffen.

Keine Mitbestimmung bei Personalerhebungsbögen

Die Entscheidung: Mit dieser Argumentation überzeugte er das Gericht. Es sprach dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Erhebungsbögen zur Erfassung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmer ab. Und zwar mit der Begründung, dass die Erhebung der Daten zur Tätigkeit weder die Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) betreffe, noch vom Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG) erfasst sei.

Achtung:
Das Gericht grenzte den hier streitigen Personalerhebungsbogen ganz klar von dem mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen ab. Es sagte, dass ein Personalfragebogen Aufschluss über die Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Befragten gibt. Hier sei jedoch nichts erfragt worden, was Aufschluss über die Person, die Kenntnisse und die Fertigkeiten der 5 Arbeitnehmer des Logistik-Centers geben könne. Denn die Beschäftigten beantworteten weder Fragen zu ihrer Person noch zu ihren Fertigkeiten.

Tipp: Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Personalfragebogen eine formularmäßig gefasste Zusammenstellung von zu beantwortenden Fragen über die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person darstellt. Es ist unerheblich, ob Ihr Arbeitgeber diese Daten schriftlich oder in elektronische Form festhält. Deshalb fallen grundsätzlich auch per E-Mail oder im Internet durchgeführte Befragungen Ihres Arbeitgebers unter diesen Begriff. Damit Ihr Arbeitgeber es nicht übertreibt, schließen Sie mit ihm am besten eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema ab.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitskollege muss Schmerzensgeld zahlen!

Ein gutes Arbeitsklima ist sicherlich Gold wert.Wenn sich Kollegen am Arbeitsplatz gut verstehen und Spaß bei der Arbeit haben, fällt alles leichter. Neckereien können somit den „Wohlfühlfaktor“ erhöhen. Andererseits... Mehr lesen

23.10.2017
Weihnachten 2010 – Der zweite Tag

Heute ist der zweite Weihnachtstag, gefühlt der Dritte. Irgendwie gehörte der Freitag, Heiligabend, auch schon zu Weihnachten und so langsam baut sich das Weihnachtsgefühl wieder ab. Geht es Ihnen auch so? Nach den vielen... Mehr lesen