10.08.2011

Hilfe für den Personalrat: Wichtige Dienstvereinbarungen im Überblick

Als Personalrat können Sie mithilfe von Dienstvereinbarungen aktiv in den Berufsalltag eingreifen und zugunsten Ihrer Kollegen in Ihrer Dienstelle mitbestimmen.

Eine kleine Sammlung von wichtigen Dienstvereinbarungen finden Sie hier.

Darum geht es:
E-Mail-Nutzung in der Dienststelle – dieses Thema hat schon für viel Ärger gesorgt. Darf ich private E-Mails schreiben, wenn ja, wie viele, darf ich im Urlaub in den Account des Kollegen sehen …? Diese Fragen kennen Sie. Sie haben hier ein Initiativrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Nutzen Sie dieses und schlagen Sie Ihrer Dienststellenleitung die folgende Dienstvereinbarung vor.

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, alle Fragen in Bezug auf die E-Mail Benutzung während der Arbeitszeit zu klären.

Darum geht es: Die Festlegung des Urlaubs ist nicht nur eine Sache zwischen Ihren Kollegen und der Dienststellenleitung. Sie als Personalrat bestimmen mit bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans und bei der Herbeiführung einer Einigung, wenn ein Mitarbeiter und Ihr Dienstherr sich nicht auf einen Urlaubstermin einigen können (§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG).

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung zu sichern.

Darum geht es:
Obwohl es das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) schon seit einigen Jahren gibt, muss ich doch immer wieder sehen, dass es Beschäftigten, aber auch Dienstherren nahezu unbekannt ist. Dabei ist es ein wirklich probates Mittel, krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Ziel dieser Diensvereinbarung ist es,  die Grundsätze und Ziele eines BEM klar zu fassen und so dem Arbeitgeber einen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.

Darum geht es:
Konfliktmanagement ist nicht nur Ihre Sache als Personalrat. Auch Ihre Dienststellenleitung muss sich mit dem Thema auseinandersetzen. Am einfachsten stellen Sie dies sicher, wenn Sie mit ihr eine Dienstvereinbarung zum Thema schließen. Dann hat die Dienststellenleitung einmal vernünftig darüber nachgedacht.

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es,  sicherzustellen dass es in der Dienststelle ein geregeltes Verfahren zur Konfliktlösung gibt.

Darum geht es:
Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bestimmen Sie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit. Darunter fällt auch die Einteilung in Dienstpläne. Und ganz ehrlich: Gerade hier gibt es doch oft Ärger. Der eine will nicht in die Schicht, der andere fühlt sich eh immer benachteiligt, dann ist die Dienststellenleitung irgendwann überhaupt nicht mehr kompromissbereit

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es,  Probleme zu vermeiden, indem man klare Regelungen in Bezug auf die Dienstplangestaltung schafft.

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