06.09.2010

Informationspflicht beim „BEM“

Der Fall:
Ein Personalrat und ein Arbeitgeber stritten über die Informationsrechte des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“). In der ersten Instanz war entschieden worden, dass der Arbeitgeber dem Personalrat unverzüglich mitteilen muss, welche Beschäftigten für ein „BEM“ infrage kommen – ohne Zustimmung der Betroffenen. Der Personalrat wollte daraufhin noch klären lassen: Muss der Arbeitgeber auch seine Anschreiben an die Betroffenen und deren Antworten dem Personalrat bekannt machen?

Das Urteil:
„Jein“ – der Dienststellenleiter muss zwar das Anschreiben an die Betroffenen weiterleiten; Anspruch auf Übermittlung der Antwortschreiben hat der Personalrat aber nur, wenn der jeweils Betroffene der Beteiligung des Personalrats nicht widerspricht (BVerwG, 23.6.2010, 6 P 8.09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Fehler gemacht – Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Kündigung warten?

Das ist schon besonders ärgerlich: Ein Arbeitnehmer ist beruflich auf seinen Führerschein angewiesen und nun ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er hat eine 11-monatige Sperrfrist und muss danach zur MPU,... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsverträge – sind Sie ein Midi-Jobber?

Die Nettolöhne und Gehälter sinken in vielen Bereichen beständig. Viele Arbeitnehmer arbeiten in der sogenannten Gleitzone. Diese Midi-Jobber verdienen zwischen 400,01 € und 800,00 €. Solche Jobs werden ganz regulär nach... Mehr lesen