Der Fall: In dem dort entschiedenen Fall ging es um einen Bauleiter, dem von seinem Arbeitgeber für seine Tätigkeit ein Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt worden war. So war es auch arbeitsvertraglich vereinbart. Vom 3.3.2008 an war der Bauleiter dann bis einschließlich 14.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlungspflicht seines Arbeitgebers hatte bereits am 13.4.2008 geendet. Auf Verlangen seiner Firma gab der Mitarbeiter das Auto dann am 13.11.2008 zurück. Erst als der Mitarbeiter dann am 18.12.2008 seine Tätigkeit aufnahm, erhielt er erneut ein Auto gestellt – auch wieder zur Privatnutzung. Das reichte dem Mitarbeiter jedoch nicht. Er wollte für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.2008 eine Nutzungsentschädigung.
Die Entscheidung: Doch mit dieser Forderung scheiterte der Bauleiter in allen Instanzen, also auch vor dem BAG. Und das begründeten die Erfurter Richter so: Die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit. Sie ist damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit wird sie aber auch regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss. Und das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall (BAG, 14.12.2010, 9 AZR 631/09).