Der Fall: Eine Mitarbeiterin war in einer Klinik beschäftigt. Ein bestimmter Bereich war ihr im Arbeitsvertrag nicht zugeteilt worden. Sie wurde jahrelang in der psychiatrischen Abteilung eingesetzt; dann versetzte sie der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.
Das Urteil: Der Arbeitgeber durfte die Mitarbeiterin auch ohne deren Zustimmung versetzen. Ein Arbeitgeber darf zwar nicht willkürlich handeln und einen Arbeitnehmer daher nur auf eine Stelle setzen, die ihm zumutbar ist. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen müssen dabei gegeneinander abgewogen werden. Hier hat sich der Arbeitgeber an all diese Vorgaben gehalten (LAG Rheinland-Pfalz, 3.3.2010, 7 Sa 538/09).