07.07.2010

Achtung: Schwarzgeldregelungen

Der Fall: Ein Beschäftigter war offiziell als 400-€-Kraft angestellt. Allerdings erhielt er dazu noch 900 € „schwarz“. Der Arbeitgeber entließ den Minijobber später. Dieser klagte nun Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung ein. Der Arbeitgeber erkannte nur die geforderten Nettobeträge als Bruttolohn an.

Das Urteil: Und der Arbeitgeber gewann. Die Parteien haben hier keine Nettolohnvereinbarung getroffen, sondern eine Schwarzgeldabrede (BAG, 17.3.2010, 5 AZR 301/09).

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