Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sein Betriebskonzept geändert. Seine Filialen wurden nach und nach von selbstständigen Handelsvertretern übernommen. 2009 wurde auch die Filiale eines weiteren Verkäufers im Wege des Betriebsübergangs an einen Handelsvertreter übergeben. Der Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den übernehmenden Handelsvertreter und war dann fortan krank. Er wurde daraufhin vom Arbeitgeber auf Basis einer Sozialauswahl zum 31.10.2009 entlassen, da sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Schon früher einmal war dieser Arbeitnehmer „dauerkrank“ gewesen.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer klagte und gewann. Die Sozialauswahl war nicht richtig durchgeführt worden. Außerdem war der Arbeitnehmer langzeiterkrankt. Der Arbeitgeber hätte somit ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in ausreichender Form durchführen müssen (LAG Berlin-Brandenburg, 4.1.2010, 10 Sa 2071/09).