08.12.2010

Umziehen von Polizeibeamten ist keine Arbeitszeit – Endlich Klarheit!

Die Polizeibeamten im Land Nordrhein-Westfalen haben es jetzt schwarz auf weiß: Das An- und Ausziehen der Polizeiuniform gehört nicht zur Arbeitszeit. Schon mehrfach habe ich über entsprechende Urteile zu diesem Thema geschrieben. Für die Polizeibeamten ist das auch ein wichtiges Thema. Letztendlich geht es um ein Jahreseinkommen! 
Rechnen Sie einmal die tägliche Zeit für das An- und Ablegen der Uniform auf ein gesamtes Polizeileben um. Dann kommen Sie auf Summen, die in etwa einem Jahresgehalt entsprechen.

Damit ist aber jetzt Schluss. Der Fall: Ein Polizeibeamter war im Polizeipräsidium Münster eingesetzt. Er verlangte nun von dem Land Nordrhein-Westfalen die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der Ausrüstungsgegenstände erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen.
Mit diesem Fall beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Münster und mit einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht Aachen. Sie gaben den Polizeibeamten Recht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) fällte salomonische Urteile (02.12.2010, Az.: 6 A 1546/10 und 6 A 979/09): Das An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist reine Privatsache und wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Anders sieht es allerdings bei den Polizisten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aus. Diese liegen alleine in der Interessensphäre des Dienstherrn. Daher ist diese Zeit Arbeitszeit. Es handelt sich dabei um die Handschellen, die Pistole, Reizgas und Ähnliches.
Schön wäre es, wenn an dieser Stelle einmal Polizisten ihre Meinung äußern würden. Ist das Urteil richtig? Wie sehen Sie das?

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