19.07.2009

Leiharbeit – Leiharbeitnehmer und Einstellung – Teil 2

Gestern hatte ich Ihnen über Leiharbeit berichtet. Dazu habe ich mehrere E-Mails erhalten. Offensichtlich ist der Informationsbedarf relativ groß. Kein Wunder, wenn immer mehr Arbeitnehmer als Leiharbeiter beschäftigt werden.

Das ist für Sie noch wichtig zu wissen:

Sie haben natürlich auch einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn Ihre Leiharbeitsfirma Sie nicht einsetzen kann. Sie bekommen trotzdem Ihr Geld, auch wenn Sie nicht arbeiten. 
Krank melden müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrer Leiharbeitsfirma. Natürlich können Sie auch dem Betrieb Bescheid sagen, in dem Sie gerade beschäftigt sind. Ihre Verpflichtung ist es jedoch, Ihrem Arbeitgeber, also den Verleiher, Bescheid zu geben.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen auch die persönliche Schutzausrichtung (PSA) zu stellen. Aber nicht nur die PSA ist kostenlos zu überlassen, Sie müssen auch vor Arbeitsbeginn über die Unfall- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz informiert werden.

Zur Kündigung: Bei einem lediglich kurzfristigen Auftragsrückgang darf Ihr Verleih-Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen. Genau das gehört zu dem Arbeitgeberrisiko, welches er zu tragen hat. Die Grenzen sind hierbei natürlich fließend.

Fazit: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten genau. Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren, welcher Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Lassen Sie sich den Tarifvertrag vorlegen und lesen Sie die einzelnen Bestimmungen in Ruhe durch. Nur so wissen Sie, welche Rechte und Pflichten Sie in Ihrem Leiharbeitsverhältnis haben.

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