21.07.2011

Täuschung im Bewerbungsgespräch

Was halten Sie von Täuschungen im Bewerbungsgespräch? Manche Arbeitnehmer können nicht anders. So wurde eine Arbeitnehmerin in einem aktuell entschiedenen Fall bei der Einstellung nach ihrer Schwerbehinderung gefragt.  
Die Arbeitnehmerin verneinte diese Frage – und log dabei! Nun ist sicherlich ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen. Falls die Frage wahrheitsgemäß beantwortet worden wäre, hätte sie den Arbeitsplatz vermutlich nicht erhalten.

Erst wesentlich später erfuhr der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung und focht das Arbeitsverhältnis an und kündigte es fristlos.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin – und dann machte der Arbeitgeber einen Fehler: Er teilte mit, dass er die Arbeitnehmerin auch eingestellt hätte, wenn diese die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Das reichte dem BAG, um der Arbeitnehmerin Recht zu geben (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 396/10).

Die Täuschung im Bewerbungsverfahren war nämlich nicht ursächlich für die Einstellung. Daher kann sie jetzt auch nicht zu einer Anfechtung oder Kündigung führen.

Und ist die Frage nach einer Schwerbehinderung überhaupt zulässig? Das BAG hat sich zu der Frage nicht geäußert. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Frage unzulässig ist.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wegen Zugausfall zu spät zur Arbeit – das darf Ihr Chef

In der letzten Woche fegte das Sturmtief Xynthia über Deutschland hinweg. Der gesamte Bahnverkehr war in vielen Teilen Deutschlands eingeschränkt oder komplett eingestellt. Viele Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiten besonders früh... Mehr lesen

23.10.2017
Matrosen bekommen kein Geld für an Bord verbrachte Freizeit

Soeben lese ich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von vorgestern. Sie bezieht sich auf ein Urteil vom 29.01.2008, Az.: 5 Sa 43/07. Ein Arbeitnehmer war Leitender Ingenieur auf einem Schiff. Auf das... Mehr lesen