17.04.2009

Kündigungsschutz trotz Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

„Stimmt es, dass ich nur dann Kündigungsschutz habe, wenn ich schon sechs Monate bei meinem Arbeitgeber beschäftigt bin? Und was ist, wenn das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit einmal kurz unterbrochen war?“ 
Hier spricht die Fragestellerin von dem sog. allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Gesetz gilt tatsächlich nur, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und mehr als 10 Arbeitnehmer dort tätig sind.

Mit den Unterbrechungen ist das so eine Sache: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Kürzere Unterbrechungen von bis zu ca. 2 Monaten sind auf jeden Fall unerheblich.

Denn es kann natürlich nicht sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie fünf Monate beschäftigt, dann kündigt und sofort wieder einstellt. Das wäre eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Selbstverständlich hätten Sie in diesem Fall nach sechs Monaten Kündigungsschutz – mit oder ohne vorherige Unterbrechung!

Der allgemeine Kündigungsschutz bewirkt dann, dass Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benötigt. Er kann dann nur noch personenbedingt, verhaltensbedingt, oder betriebsbedingt kündigen.

Lassen Sie den Kündigungsgrund auf jeden Fall durch ein Arbeitsgericht mittels Erhebung einer Klage überprüfen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Benachteiligung von Schwangeren bei Stellenbesetzung

Wieder einmal hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Benachteiligung einer Schwangeren in einem Bewerbungsverfahren beschäftigen müssen (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 483/09).   Mehr lesen

23.10.2017
Schadenersatz wegen verspäteten Zeugnisses?

Ein großes Ärgernis: Sie haben ein Unternehmen verlassen oder verlassen müssen und bekommen nun kein Zeugnis. Damit können Sie sich nicht ordnungsgemäß bewerben und bekommen deshalb keine Stelle. So war es auch einem... Mehr lesen