03.09.2009

Verhaltensbedingte Kündigung Teil 3 – die Kündigungsfristen

Auch im Falle einer verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung, muss Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfristen einhalten.

Bei Berechnung der Betriebszugehörigkeitszeit muss er nach dem Gesetz jedoch die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung Ihres 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigen. Derzeit ist es in der Rechtssprechung allerdings umstritten, ob dieses Gesetz rechtmäßig ist. Letztendlich könnten Sie wegen Ihres Alters diskriminiert werden.  
Die Kündigungsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Finden sich nirgendwo Regelungen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen:

Das Arbeitsverhältnis besteht: Kündigung zum: mit einer Frist von:
Noch keine 2 Jahre 15. oder Monatsende 4 Wochen
2 Jahre    Monatsende 1 Monat
5 Jahre    Monatsende 2 Monaten
8 Jahre    Monatsende 3 Monaten
10 Jahre Monatsende 4 Monaten
12 Jahre Monatsende 5 Monaten
15 Jahre Monatsende 6 Monaten
20 Jahre Monatsende 7 Monaten


Der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten, zählt bei der Berechnung nicht mit.

Beispiel: Sie können also am 31. August eine Kündigung mit Monatsfrist zum 30. September erhalten.

Achtung: Während einer vereinbarten Probezeit für längstens 6 Monate kann das Arbeitsverhältnis durch Ihren Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Einen festen Kündigungstermin, also beispielsweise zum Monatsende, gibt es dabei nicht.

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