27.09.2009

Betriebsaufgabe und Kündigungsschutz

Wenn ein Betrieb geschlossen wird, werden häufig Kündigungen ausgesprochen. Darf ein Arbeitgeber das? Und was ist mit den Auszubildenden? Darf denen auch gekündigt werden? 
Hier die Antworten: Zunächst sollten Arbeitnehmer prüfen, ob tatsächlich eine Betriebsaufgabe vorliegt. Häufig wird ein Betrieb weiter veräußert an einen Dritten, so dass von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu sprechen ist. Ein solcher Betriebsübergang führt dazu, dass Kündigungen in aller Regel unwirksam sind.

Wenn ein Unternehmen jedoch tatsächlich endgültig aufgegeben wird, kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen aussprechen.

Diese Kündigungen sind in aller Regel auch rechtmäßig, sofern der Arbeitgeber keine Formfehler (Schriftform der Kündigung, ordnungsgemäßer Zugang, Anhörung des Betriebsrats, etc.) gemacht hat. Auch eigentlich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können dann gekündigt werden. Selbst gegenüber Auszubildenden ist dann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Als Frist dürften dann entweder tarifliche oder, wenn keine Tarifverträge Anwendung finden, die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB anzuwenden sein.

Fazit: Eine tatsächliche und endgültige Betriebsschließung rechtfertigt Kündigungen. Es handelt sich dabei um einen der wenigen Fälle, in denen ein Arbeitgeber sich relativ sicher sein kann, dass seine Kündigungen Bestand haben.

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