Die Kündigung streikender Arbeitnehmer ist nicht immer möglich. Hat eine Gewerkschaft rechtmäßig zu Warnstreiks aufgerufen, darf ein Arbeitnehmer streiken.
Das ist aktuell geschehen:
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt hatte zu Streikmaßnahmen beim Gebäudereinigerhandwerk aufgerufen. Eine Arbeitnehmerin nahm an dieser rechtmäßigen Streikmaßnahme teil.
Das gefiel dem bestreikten Unternehmen gar nicht. Wegen der Streikteilnahme kündigte es das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Gewerkschaft und das Arbeitsgericht Berlin schoben dem einen Riegel vor. Sie sehen eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts (Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.10.2009, Az.: 1 Ga 18360/09).
Achtung: Kündigungen sind nur bei rechtmäßigen Streiks unwirksam. Wilde Streiks, zu denen insbesondere keine Gewerkschaft aufgerufen hat, sind stets rechtswidrig und können mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses enden.