27.04.2010

Keine Altersdiskriminierung bei Aufhebungsverträgen nur für Junge

Der Fall:
Bei einem Arbeitgeber waren betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Als ein Personalabbau anstand, bot er daher seinen Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 und jünger an, gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig auszuscheiden. Ein 1949 geborener und seit 1971 bei ihm Beschäftigter verlangte vom Arbeitgeber ebenfalls ein solches Angebot – mit einer Abfindung von 171.720 €. Als dies unterblieb, klagte der Arbeitnehmer wegen Altersdiskriminierung.

Das Urteil:
Doch er scheiterte. Zweck des Diskriminierungsverbots hinsichtlich des Alters ist es, (älteren) Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Deshalb müssen Arbeitgeber im Rahmen eines Personalabbaus auch nicht auf Verlangen eines älteren Arbeitnehmers mit diesem einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung abschließen.
Außerdem: Der Ältere wird hier nicht benachteiligt. Schließlich behält er im Gegensatz zu den Jüngeren seinen Arbeitsplatz (BAG, 25.2.2010, 6 AZR 911/08).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Schritt für Schritt zurück in die Arbeitswelt

Vielleicht sind Sie oder auch ein Verwandter, Freund oder Kollege durch einen Unfall oder anderen Unglücksfall schwerbehindert geworden und so plötzlich aus Ihrem gewohnten Leben gerissen worden. Dann ist es oft hilfreich, so... Mehr lesen

23.10.2017
Rückforderung von Anwärterbezügen

Gestern wurde durch das Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz eine Pressemitteilung herausgegeben. Danach können Anwärterbezüge zurückgefordert werden.  Mehr lesen

23.10.2017
Frauenquote: Ist sie bei Ihnen notwendig?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt nun schon einige Jahre. Die ganze Welt spricht davon, was bei Neueinstellungen, im Bewerbungsverfahren und bei Stellenanzeigen zu beachten ist. Fast niemand denkt aber daran, die... Mehr lesen