01.03.2010

Elternzeit – Kündigungen wegen Betriebsstilllegungen möglich

Stellen Sie sich vor, Sie sind in Elternzeit und erhalten eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Der Betrieb, bei dem Sie vor der Elternzeit tätig waren, soll stillgelegt werden. Ist das rechtmäßig?

Einen entsprechenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2009, Az.: 5 C 32.08, entschieden.
 
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin hat im Januar 2007 ein Kind bekommen und nach Beendigung des Mutterschutzes 3 Jahre Elternzeit beantragt. Ende 2006 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Kurz nach der Insolvenzeröffnung beantragte der Insolvenzverwalter bei dem Freistaat Bayern, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig zu erklären. Eine solche behördliche Genehmigung ist nämlich vor dem Ausspruch einer Kündigung stets erforderlich.

Das Land Bayern genehmigte zwar die Kündigung, macht aber die Einschränkung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit über frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden dürfe. Das Land begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden sollte.

Dagegen klagte der Insolvenzverwalter und das Bundesverwaltungsgericht (BVERWG) verpflichtete das Land Bayern, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen.

Das Gericht sagte nochmals, dass eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären ist. Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn ein Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll. Das war vorliegend der Fall. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit soll nicht eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen.

Dieses Ziel war jedoch mit einem Hinausschieben des Kündigungstermins nicht mehr zu erreichen. Deshalb musste die Genehmigung zur Kündigung erteilt werden.

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