08.03.2010

Änderungskündigung – das darf der Arbeitgeber

Stellen Sie sich folgenden Fall vor, der sich in der Praxis tatsächlich zugetragen hat: Der Inhaber eines großen Dienstleistungsunternehmens möchte einen Verkäufer als Fahrer beschäftigen. Darf er diese Entscheidung umsetzen?

So ist die Rechtslage: Die Arbeiten des Verkäufers unterscheiden sich grundlegend von den Arbeiten eines Fahrers. Daher ist eine Zuweisung des neuen Tätigkeitsbereichs durch eine einfache Versetzung nicht möglich.

Ausnahme: Im Arbeitsvertrag steht ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer als Fahrer beschäftigt werden darf.  

Da eine Versetzung also nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber zu einer Änderungskündigung greifen. Das ist eine Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses und zugleich ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages – mit geänderten Bedingungen als Fahrer. Die Änderungskündigung wirkt wie jede andere normale Kündigung auch. So gelten beispielsweise die Kündigungsfristen, der Betriebsrat ist anzuhören und auch die Kündigungsschutzvorschriften finden Anwendung.

Der Arbeitnehmer hat also nun das Recht, gegen die Änderungskündigung vor Gericht vorzugehen.

Er hat 4 Möglichkeiten:

  1. Er kann die Kündigung akzeptieren und zu den neuen Arbeitsbedingungen arbeiten.
  2. Er kann die neuen Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren und isoliert gegen die Kündigung vorgehen.
  3. Er kann die neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt annehmen und gegen die Kündigung Klage einreichen.
  4. Er kann die neuen Arbeitsbedingungen ablehnen und gegen die Kündigung nicht vorgehen. Dann endet sein Arbeitsverhältnis.

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