02.11.2010

Wiederaufnahme eines Arbeitsgerichtsverfahrens nach Vergleich?

Immer wieder ein ärgerlicher Fall: Sie ziehen wegen einer Lohnforderung vor Gericht und einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Zahlung. Und dann? Dann passiert nichts. Ihr Arbeitgeber hat sich zwar zur Zahlung verpflichtet, zahlt jedoch nicht. Erst wesentlich später geht dann bei Ihnen eine Teilzahlung ein.  
Können Sie nun den Vergleich widerrufen oder das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wieder aufnehmen? Nein, das geht so ohne Weiteres nicht. Das gerichtliche Verfahren ist mit dem Abschluss des Vergleichs beendet worden. Sie können jetzt nur bezüglich des ausstehenden Lohns einen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung beauftragen oder das Konto des Arbeitgebers pfänden lassen. Einen etwaigen Verzugsschaden, der Ihnen entsteht, haben Sie wieder neu einzuklagen. Das wird sich im Regelfall nicht rentieren.

Für solche Fälle empfehle ich Ihnen: Schließen Sie einen Vergleich unter der Bedingung, dass Ihnen der Geldbetrag bis zu einem bestimmten Datum gezahlt wird. Eine andere Möglichkeit: Sie behalten sich den Widerruf des arbeitsgerichtlichen Vergleichs für den Fall vor, dass Ihnen das Geld bis zu einem bestimmten Datum nicht zugegangen ist. In diesem Fall müssen Sie dann allerdings auch schnell tätig werden, um den Vergleich in der vom Gericht gesetzten Frist tatsächlich zu widerrufen. So können Sie das Verfahren in Gang halten, wenn Ihr Arbeitgeber tatsächlich nicht zahlt.

Ein letzter Tipp: Nehmen Sie eine Klausel zur Verzinsung des Betrags auf. Beispielformulierung: „Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Betrag von 1000 € netto bis zum 15. November 2010. Sollte der Betrag bis zu diesem Datum nicht gezahlt werden, wird er mit 10 % verzinst.“

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