Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) darf keine Tarifverträge abschließen!
Und was interessiert Sie das? Vielleicht eine ganze Menge!
Grundsätzlich gilt: Sie haben als Leiharbeitnehmer den Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen und damit auch die gleiche Bezahlung, wie die festangestellten Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz kann Ihr Arbeitgeber nur dann abweichen, wenn er einen Tarifvertrag mit geringeren Löhnen abschließt.
Das haben eine ganze Reihe von Leiharbeitunternehmen getan: Sie haben mit der CGZP Tarifverträge vereinbart. Die sind allerdings alle unwirksam, da die CGZP nicht tariffähig ist. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10).
Derzeit steht noch nicht abschließend fest, ob die Entscheidung auch für die zurückliegende Zeit Wirkung entfaltet. Davon ist jedoch auszugehen. Dann könnten Sie erhebliche Zahlungsansprüche gegen Ihre Leiharbeitsunternehmen geltend machen. Die Entscheidung liegt aber noch nicht in vollständiger Form vor. Bisher ist nur eine Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht veröffentlicht worden.
Jedenfalls gilt ab sofort: Sie haben in Leiharbeitsunternehmen, die Tarifverträge des CGZP anwenden, Anspruch auf die gleiche Bezahlung der festangestellten Mitarbeiter im Entleiherbetrieb!