15.03.2011

Zeig nie den Mittelfinger! Niemandem!

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Arbeitgeberin als Store-Managerin tätig. Sie war Filialleiterin.

Eine andere Arbeitnehmerin und später Zeugin prüfte die Personaleinsatzpläne und stellte fest, dass die 2 Arbeitnehmerinnen in derselben Schicht eingeteilt waren.  
Dann kam es zu einer größeren Auseinandersetzung und die Arbeitnehmerin zeigte der Zeugin den Mittelfinger und erklärte, dass sie das Kotzen bekomme, wenn sie die Visage sehe. Ferner erklärte sie, dass sie so etwas Falsches und Hinterhältiges noch nie gesehen habe.

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin. Es sei der Arbeitgeberin nicht länger zuzumuten, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen. Das gälte auch für die Kündigungsfrist. Daher ist eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, vorsorglich hilfsweise eine fristgemäße.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass zwar nicht die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, wohl aber die ordentliche.

Gegen diese Entscheidungen gingen beide Parteien in Berufung, allerdings ohne Erfolg. Nach dem LAG Köln, Urteil vom 15.11.2010, Az.: 5 Sa 733/10, reichten die Vorwürfe der Arbeitgeberin für eine fristlose Kündigung nicht aus. Insbesondere wäre es dem Arbeitgeber nach dem Gericht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass die Konfliktparteien nicht weiter aufeinander getroffen wären.

Gleichwohl hat es die ordentliche fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Ein ausreichender Kündigungsgrund lag hier vor. Immerhin habe die Arbeitnehmerin die Zeugin in schwerwiegender Weise beleidigt. Deshalb habe sie auch nicht zuvor abgemahnt werden müssen. Und auch eine Prognose des künftigen Fehlverhaltens ist eindeutig als negativ zu beurteilen. Vor allen Dingen habe die Arbeitnehmerin keinerlei Anstrengungen unternommen, sich für die schweren Beleidigungen zu entschuldigen!

Damit ist klar: Beleidigungen haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen! Durch eine Entschuldigung kann jedoch unter Umständen vieles wieder behoben werden. Das gilt nicht vor dem Gericht, sondern überall!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Änderung der Arbeitsbedingungen: So reden Sie mit

Der Brexit, also der Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union, kommt. Das ist sicher. Da Großbritannien Rang 3 unter Deutschlands Handelspartnern einnimmt und viele deutsche Unternehmen, auch kleinere, wichtige... Mehr lesen

23.10.2017
Befristungen – jeder 2. Arbeitnehmer leidet darunter

Fast jede zweite Neueinstellung ist nur noch befristet. Der Anteil der befristeten Verträge ist seit 2001 von 32 % auf 47 % im ersten Halbjahr 2009 gestiegen. So hat es das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung... Mehr lesen