02.02.2012

Kündigungen aufgrund sexueller Belästigungen

Ein Mitarbeiter eines Möbelhauses gab einer Kollegin einen „Klaps auf den Po“. Darauf erhielt er eine Abmahnung. Sechs Monate später forderte der Mitarbeiter eine andere Kollegin auf, ihre körperlichen Vorteile mehr in den Vordergrund zu stellen. Außerdem verlangte er Auskunft über das Sexualleben der 26-jährigen.  
Das reichte dem Arbeitgeber und er kündigte fristlos. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer.

Bei fristlosen Kündigungen aufgrund sexueller Belästigungen kennen auch die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung, da eine schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vorliege. Da der Mitarbeiter bereits wegen eines gleichartigen Vorfalls abgemahnt worden sei, musste er auch mit einer Kündigung rechnen (Urteil vom 09.06.2011, Az.: 2 AZR 323/10).

Und das zu Recht!

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