10.05.2010

Abmahnung für Nichtmeldung am letzten Krankheitstag – so nicht!

Das Klima wird rauer, es hagelt immer mehr Abmahnungen und Kündigungen. Das, was sich heute Arbeitgeber teilweise leisten, wäre sicherlich vor einigen Jahren nicht geschehen.

Das ist aktuell geschehen: Eine Arbeitnehmerin war in der letzten Woche, also vom 03. bis 07. Mai, arbeitsunfähig erkrankt.  
Bereits 1 Tag vor der gesetzlichen Verpflichtung, nämlich am 05. Mai 2010, reichte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Darauf war ordnungsgemäß der Arbeitsunfähigkeitszeitraum vermerkt. Es ist also klar gewesen, dass sie am heutigen Montag wieder zur Arbeit erscheinen werde.

Der Arbeitgeber wollte aber offensichtlich, dass sie sich am Freitag nochmal meldet, um genau das zu bestätigen. Als sie sich bis Freitag, 18 Uhr, nicht gemeldet hatte, hat er ihr eine Abmahnung zukommen lassen.

Das ist nicht rechtens! Es gibt keine Verpflichtung, dass Sie sich am letzten Arbeitsunfähigkeitstag bei Ihrem Arbeitgeber melden müssen, um zu bestätigen, dass Sie am folgenden Werktag wieder zur Arbeit kommen.

Ich habe der Arbeitnehmerin geraten, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So unterstützen Sie Ihre Kollegen bei Fragen zur Teilzeit

Immer mehr Beschäftigte wünschen sich, ihre Arbeitszeit zu verringern. Das Ergebnis davon ist, dass die Teilzeitarbeit boomt. Im Jahr 2000 waren noch 20 % der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, heute liegt die Quote schon bei 25... Mehr lesen

23.10.2017
Die Unterscheidung von Lohn und Gehalt im Arbeits- und Sozialrecht

Haben Sie sich auch schon mal gefragt, wie sich Lohn und Gehalt voneinander unterscheiden? Historisch betrachtet stammt die Differenzierung aus der unterschiedlichen arbeits- und sozialrechtlichen Behandlung von Arbeitern und... Mehr lesen