05.09.2010

Ärztliche Bescheinigung und Wochenende – Das sind Ihre Pflichten

Ein Arbeitnehmer hatte in der vergangenen Woche von montags bis freitags einen Krankenschein. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Am Wochenende musste er nicht arbeiten und am vergangenen Montag ging er wieder zum Arzt. Der Arzt stellte eine Folgebescheinigung aus, hierauf stand jedoch, dass er in der kompletten vergangenen Woche und dann ab Montag wieder krank war. Der Arzt hatte also das letzte Wochenende, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten musste, auch nicht bescheinigt. Der Arbeitgeber meinte, dass dieses so nicht gehe und verlangte eine aus seiner Sicht korrekte Bescheinigung.

So ist die Rechtslage: Sie erhalten für die Dauer von 6 Wochen Ihr Arbeitsentgelt im Krankheitsfall. Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, müssen Sie eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Letztendlich kommt es also darauf an, dass Ihr Arbeitgeber von einem Arzt ein Attest erhält, nach dem Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und in dem steht, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch dauert. Das ist auch mit der obigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich. Letztendlich kann es Ihrem Arbeitgeber egal sein, ob Sie auch am Wochenende erkrankt waren oder nicht. Dann hätten Sie ohnehin nicht gearbeitet.

Fazit: In diesem Fall hat der Arbeitnehmer alles richtig gemacht. Er hat eine Folgebescheinigung eingereicht, auf der die voraussichtliche Dauer bescheinigt ist. Das reicht aus!

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