05.10.2017

AGG: Arbeitgeber müssen bei freien Stellen immer die Bundesagentur für Arbeit einschalten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG aufgezählten Diskriminierungsmerkmals. Wieder einmal ist ein Arbeitgeber in die AGG-Falle getappt. Dieser Fall ging sogar bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) und wurde dort entschieden (11.8.2016, Az. 8 AZR 375/15).

Eine Stadt suchte „eine/einen Technische/-n Angestellte/-n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“. In der Stellenausschreibung hieß es: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatlich geprüften Techniker/-in oder Meister/-in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation […]“

Ein schwerbehinderter Bewerber, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich alternative Energien war, bewarb sich. Die Stadt lud ihn allerdings nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern entschied sich für einen anderen Bewerber. Daraufhin verklagte der schwerbehinderte Bewerber die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung. Er meinte, die Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 Sozialgesetzbuch IX, ihn als Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen.

Und das BAG gab der Klage statt. Die Stadt hatte dadurch, dass sie den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, einen Fehler begangen. Dem Bewerber fehlte nicht offensichtlich die fachliche Eignung, also hätte er eingeladen werden müssen. Die Nichteinladung ließ eine Diskriminierung vermuten, die durch die Stadt nicht mehr erschüttert werden konnte.

Wichtig: Private Arbeitgeber sind von der Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch natürlich entbunden. Doch Vorsicht: Stets muss die Bundesagentur für Arbeit bei einer Stellenausschreibung involviert werden. Vergisst Ihr Arbeitgeber das, kann sich ein schwerbehinderter Bewerber auf eine Diskriminierung berufen.

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