01.11.2010

Betrunken Fahrrad gefahren und arbeitsunfähig – Muss ich dem Arbeitgeber das mitteilen?

Ein Arbeitnehmer ist betrunken Fahrrad gefahren. Dabei ist er zu Fall gekommen und hat sich den Arm gebrochen. Die Polizei wurde nicht zum Unfallort gerufen und im Krankenhaus hat er nicht erzählt, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Vielmehr hat er dort angegeben, er sei die Treppe hinuntergefallen. Was muss er nun seinem Arbeitgeber mitteilen? 
Ganz klar: Ihrem Arbeitgeber haben Sie die Wahrheit zu sagen. Das ist nach dem Gesetz Ihre Pflicht! Dahinter hängt auch ganz konkret ein wirtschaftliches Interesse Ihres Arbeitgebers: Er muss Ihnen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen. Sie haben die Arbeitsunfähigkeit durch die Trunkenheitsfahrt selbst verschuldet. Das bedeutet, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeitszeiten keinen Cent erhalten.

Ich gehe sogar so weit, dass Sie, auch wenn Ihr Arbeitgeber nicht fragt, wie es zu dem Unfall gekommen ist, eine Offenbarungspflicht haben. Dieses ergibt sich aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.

Teilen Sie ihm dennoch nichts mit, handelt es sich um ein Glücksspiel. Bekommt Ihr Arbeitgeber nicht mit, dass Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt arbeitsunfähig sind, haben Sie Glück gehabt. Kommt das allerdings heraus, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen fristlos kündigt und er eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen Sie stellt.

Fazit: Sie haben Ihrem Arbeitgeber die Wahrheit mitzuteilen. Unterlassen Sie dieses, kann es zu schlimmen Konsequenzen kommen.

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