Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit nicht kündigen. Sie haben nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nämlich Ihr Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
Das Kündigungsverbot hat er sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen zu beachten.
In besonderen Fällen kann er allerdings die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde einschalten. Diese kann ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Es muss jedoch ein besonderer Fall vorliegen. Im Regelfall erhält er die Zustimmung zur Kündigung nur, wenn
vorliegt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihm trotz Vorliegen der Elternzeit unmöglich sein.
Weitere Gründe, in denen eine Genehmigung erteilt wird sind
Und, wenn
Tipp: Falls die Behörde der Kündigung tatsächlich zustimmt, können Sie
Kommt das Verwaltungsgericht später zu der Entscheidung, dass die Erteilung der Kündigungserlaubnis nicht in Ordnung war, müssen Sie wieder eingestellt werden.