05.04.2011

Kündigungsschutz während der Elternzeit – Das sollten Sie wissen

Kündigung während der Elternzeit? Das ist für Ihren Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich. Sie haben besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Antrag auf Elternzeit stellen, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor der Elternzeit und während der Elternzeit.  
Mein Tipp: Kündigen Sie Ihre Elternzeit nicht zu früh an. Nach dem Gesetz reicht es aus, spätestens 7 Wochen vor Beginn die Elternzeit schriftlich zu verlangen. Dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch nicht mehr kündigen!

Arbeiten Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber, gilt für diesen nicht der besondere Kündigungsschutz.
Trotzdem ist auch während der Elternzeit in Ausnahmenfällen eine Kündigung zulässig, zum Beispiel, wenn der Betrieb komplett geschlossen werden soll und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht oder, wenn Sie eine Straftat begangen haben.

Wichtig: In jedem Fall benötigt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Diese sind meistens die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Ohne eine solche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam!

Sie selber können jederzeit während der Elternzeit unter Beachtung der für Sie geltenden Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit können Sie mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Beachten Sie dabei, dass gegebenenfalls Ihr Krankenversicherungsschutz mit Ende der Elternzeit auch ausläuft!

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