20.04.2009

Dann verfällt Ihr Urlaub aus dem Vorjahr

Achtung! Passen Sie am Jahresende auf! Lassen Sie Ihren teuer verdienten Urlaub nicht verfallen!

Nicht, dass es Ihnen so geht wie dieser Arbeitnehmerin: 
Sie hatte im September noch insgesamt 10 Urlaubstage. Sie fragte Ihren Chef, ob Sie diesen Urlaub am Jahresende nehmen könnte. Der Chef sagte ihr, dass dies vermutlich gehen werde, genau könne er es aber noch nicht sagen. Dann kam es wie es kommen musste: Der Urlaub wurde ihr grundlos verweigert. Als sie dann im Januar nachfragte, sagte ihr Chef, der Urlaub sei verfallen. Schließlich habe sie überhaupt keinen Urlaub beantragt. An das Gespräch im September konnte (oder wollte) er sich nicht erinnern.

Die Arbeitnehmerin hat so ziemlich alles falsch gemacht. Denn eigentlich hätte Sie ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen.

Ausnahmen: In 2 Fällen wird Ihr Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen. Und zwar dann, wenn Sie den Urlaub
•    aus dringenden betrieblichen Gründen (zum Beispiel wegen eines   Großauftrags) oder
•    aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Krankheit) nicht nehmen konnten.

Auch der Übertragungszeitraum endet am 31.03. Sie können also Ihren Urlaub nicht unbegrenzt mitnehmen. Dieser bleibt Ihnen vielmehr in der Regel nur bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird der Urlaub dann nicht genommen, verfällt der aus dem Vorjahr.

Folgenden Fehler hat die Arbeitnehmerin also gemacht:
Sie hätte auf jeden Fall einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen müssen.

Machen Sie nicht den gleichen Fehler! Stellen Sie schriftliche Urlaubsanträge und lassen Sie sich im Zweifelsfall den Zugang Ihres Antrags bestätigen.

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