14.04.2009

So erhalten Sie rechtssichere Arbeitszeugnisse

Kürzlich legte mir ein Arbeitnehmer folgendes Zeugnis zur Prüfung vor: 
Zeugnis

Herr Andreas B. war bis zum 30. April 2009 in unserem Haus beschäftigt.

Er war Leiter der Einkaufsabteilung.

Seine Leistungen waren entsprechend seinem Arbeitseinsatz. Er bemühte sich stets, seine Aufgaben zu erfüllen.

Er brachte die Voraussetzungen für diese Position mit.

Er bemühte sich, sein Fachwissen auf dem Laufenden zu halten.
Er galt im Mitarbeiterkreis als umgänglicher Kollege.

Der Arbeitnehmer scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Unternehmen aus.

10. April 2009
Werner P.

„Oh Gott, was haben Sie denn Ihrem Arbeitgeber getan, dass er Ihnen ein solches Zeugnis ausstellt?“, habe ich den Mandanten gefragt. Sämtliche Bewertungen liegen im ausreichenden bis mangelhaften Bereich. Und einige Formfehler sind auch vorhanden. – Hätten Sie das gedacht?

Ein gutes und rechtssicheres Arbeitszeugnis würde so aussehen:

Zeugnis

Herr Andreas B. war vom 01. Juli 2006 bis zum 30. April 2009 in unserem Haus beschäftigt.

Er war Leiter der Einkaufsabteilung und selbständig für alle Geschäftsbelange der Abteilung zuständig.  

Seine Leistungen waren gut und haben unseren Erwartungen und Anforderungen stets voll entsprochen.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich.

Er hielt sein Fachwissen stets auf dem Laufenden und übernahm bereitwillig zusätzliche Aufgaben, wenn die Situation dies erforderte.

Er ist ein Mitarbeiter, der stets gleich intensiv arbeitete.

Herr B. hat eine gute Auffassungsgabe und kann Probleme schnell lösen.

Er war bereit, Verantwortung zu übernehmen und selbstständig Aufgaben zu planen und durchzuführen.

Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr und bedanken uns für die langjährige und erfolgreiche Tätigkeit und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute.

30. April 2009
Werner P.

Ein solches Zeugnis können Sie auch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Machen Sie den Zeugnisanspruch vorsichtshalber binnen 10 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber geltend. Danach könnte er verwirkt sein. Einige Arbeitsgerichte gehen von sehr kurzen Fristen aus.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Inklusion heißt auch Fortbildung und Arbeitsplatzsicherung

Die Einführung und der stetig zunehmende Einsatz von Digitaltechnik, Computern und Internet im öffentlichen Leben, in der Wirtschaft und im privaten Alltag stellen auch besondere Anforderungen an die Schulung und Weiterbildung... Mehr lesen

23.10.2017
Steuerfreie Zugaben 2011 – Heute: Darlehen

Nicht alle Lohn- und Gehaltsanteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sind lohnsteuerpflichtig. Sind Bezüge steuerfrei, bleiben sie in aller Regel auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz. Es... Mehr lesen