30.06.2009

Arbeitszeugnisse Teil 1 – Der Anspruch auf ein Zeugnis und ein Muster für ein sehr gutes Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer, also auch Aushilfen, haben nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung einen Anspruch auf ein Zeugnis. Wie bei vielen anderen Ansprüchen wird aber vorausgesetzt, dass Sie Ihren Arbeitgeber zur Zeugniserteilung auffordern.
 
Ähnliches gilt bei Ihren Auszubildenden. Nach § 16 Berufsbildungsgesetz haben Auszubildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erhalten. Dieses Zeugnis beinhaltet Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung.  
Zusätzlich zu einem normalen Arbeitszeugnis werden noch Angaben über die erworbenen beruflichen
•    Fertigkeiten,
•    Kenntnisse und
•    Fähigkeiten
des Auszubildenden aufgenommen. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch sein Verhalten und seine Leistung zu beurteilen.

Achten Sie darauf, dass Sie den Zeugnisanspruch binnen 10 Monaten geltend machen. Danach könnte der Anspruch verwirkt sein.

Muster für ein „sehr gutes“ Zeugnis:

Briefkopf AG

Zeugnis

Herr Anton Muster war vom 01. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2009 bei uns beschäftigt.

Zu seinen Aufgaben zählten: …

Seine Leistungen waren sehr gut und haben unseren Erwartungen und Anforderungen stets voll entsprochen.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets vorbildlich.

Er hielt sein Fachwissen stets auf dem Laufenden und übernahm gerne und bereitwillig zusätzliche Aufgaben, wenn die Situation dies erforderte.

Er ist ein Mitarbeiter, der stets gleich intensiv arbeitete.

Er hat eine sehr gute Auffassungsgabe und kann Probleme äußerst  schnell lösen.

Her Muster war immer bereit, Verantwortung zu übernehmen und selbstständig Aufgaben zu planen und durchzuführen.

Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr und bedanken uns für die langjährige und erfolgreiche Tätigkeit und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute.

31. Mai 2009

Unterschrift

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