30.03.2011

Betriebsräte dürfen Datenschutzbeauftragte werden

Sind Sie Datenschutzbeauftragter? Dann kennen Sie sicherlich § 4 f Abs. 3 S. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach können Sie nicht ohne weiteres von ihrer Bestellung abberufen werden. Mit einem solchen Fall hat sich nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigen müssen (Urteil vom 23.03.2011, Az: 10 AZR 562/09). 
Der Fall: Seit fast 30 Jahren war eine Arbeitnehmerin bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Bereits im Jahr 1992 waren sie zur Datenschutzbeauftragten berufen worden. Ungefähr ein Drittel ihrer Arbeitszeit nahm diese Tätigkeit in Anspruch.

Seit 1994 ist die Arbeitnehmerin auch Mitglied im Betriebsrat. Der Arbeitgeber beschloss dann Mitte 2008, die Aufgaben für den Datenschutz künftig konzernweit einheitlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen zu lassen. Deshalb widerrief er die Bestellung der Klägerin und sprach ihr gleichzeitig eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus.

Das wollte die Datenschutzbeauftragte auf sich sitzen lassen und klagte gegen diese Maßnahmen.

Auch das BAG berief sich auf § 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG. Es besteht ein besonderer Abberufungsschutz. Die Abberufung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Dieser Paragraph regelt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer einen Diebstahl begeht oder ähnliches.

Letztendlich sollen die Unabhängigkeit und weisungsfreie Ausübung des Amtes des Datenschutzbeauftragten geschützt werden. Deshalb ist die Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich, wenn die Fortsetzung dem Arbeitgeber unzumutbar ist.

Wichtig: Zwar darf der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung entscheiden, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er jedoch wie hier einen Internen beauftragt, kann er die Bestellung nicht einfach widerrufen. Zudem spricht nach dem BAG insbesondere die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht gegen die Zuverlässigkeit des Beauftragten für den Datenschutz!

Fazit: Ein gutes und wegweisendes Urteil für alle Datenschutzbeauftragten und Betriebsräte in Deutschland!

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