17.04.2010

Politische Betätigung des Betriebsrats – das ist jetzt erlaubt

Der Betriebsrat hat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Beschluss vom 17.03.2010, Az.: 7 ABR 95/08, die politischen Betätigungsrechte des Betriebsrats deutlich erweitert.

Das war geschehen: Ein Betriebsrat hat im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er Kollegen zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen.  
Gegen diese Aktionen wollte der Arbeitgeber vorgehen. Er war der Auffassung, dass der Betriebsrat durch diese Aktivitäten gegen das Verbot parteipolitischer Aktivität verstoßen habe. Deshalb verlangte er eine Unterlassungserklärung und hilfsweise, die Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Äußerungen zum Irak-Krieg und Aufforderungen an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, zu tätigen.

Nicht aber mit dem Bundesarbeitsgericht: Danach ist ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat gesetzlich nicht vorgesehen. Da der Betriebsrat auch keinerlei Vermögen besitzt, wäre ein solcher Unterlassungsanspruch auch nicht vollstreckbar. Der Arbeitgeber muss einen Feststellungsantrag einreichen. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.

Dieses haben die Richter aus Erfurt verneint. Da der Irak-Krieg seit Jahren beendet sei, bestehe kein Interesse mehr. Auch der Antrag des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat nicht zu politischen Wahlen oder Abstimmungen aufrufen darf, war unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine parteipolitische Betätigung dar.

Fazit: Parteipolitik ist verboten, politische Äußerungen jedoch nicht. Betriebsräten sollten auch keine Maulkörbe umgehängt werden.

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