08.06.2011

Kündigungsausschlüsse in Betriebsvereinbarungen – Fragen Sie Ihren Betriebsrat!

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Lassen Sie diese sofort von einem Rechtsanwalt prüfen. Viele Kündigungen sind unwirksam und die Hürden für einen Arbeitgeber sind hoch.

•    Ihr Arbeitgeber hat die Formalien zu wahren.
•    Er muss den Kündigungsschutz beachten.
•    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß anzuhören und zu informieren. 
Der Kündigungsschutz ergibt sich aber nicht nur aus dem Kündigungsschutzgesetz. Auch der besondere Kündigungsschutz, beispielsweise für schwerbehinderte Menschen oder Schwangere gilt es zu beachten. Und darüber hinaus gibt es noch Kündigungsausschlüsse in Tarifverträgen, beispielsweise für ältere Arbeitnehmer.

Aber nicht nur das: Auch in Betriebsvereinbarungen können sich Kündigungsausschlüsse befinden, wie jetzt das Arbeitsgericht Duisburg mit Urteil vom 18.04.2011, Az.: 3 Ca 436/11, entschieden hat.

Das katholische Klinikum Duisburg hat in einer Vereinbarung mit seinem Personalrat einen Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen beschlossen. Es wollte bis zum 31.12.2011 gerade keine Kündigungen aussprechen. Im Gegenzug dafür verzichteten die Arbeitnehmer auf ihr Weihnachtsgeld.

Nun kam es aber, wie es häufig kommt: Die wirtschaftlichen Belastungen wurden groß und es drohte eine Insolvenz. Deshalb kündigte der Arbeitgeber trotzdem.

Die Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung geklagt hatten, gewannen alle. Der Kündigungsverzicht in der Vereinbarung mit dem Betriebsrat steht den Kündigungen entgegen.

Was bedeutet das für Sie? Fragen Sie Ihren Betriebsrat, ob es Kündigungsausschlüsse in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen gibt. Die Kündigung ist dann unwirksam und Sie können Ihren Arbeitsplatz behalten!

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