26.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Die Kosten des Betriebsrats

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Die Kosten des Betriebsrats

Der Arbeitgeber hat die personellen Kosten, die Aufwendungen des Betriebsrats und die Kosten für die Überlassung von Räumen und sachlichen Hilfsmitteln, insbesondere auch für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonalverfügung zu stellen. Was heißt das nun im Einzelnen?

Personelle Kosten sind zunächst die Entgeltfortzahlungskosten für die Betriebsratsmitglieder, wenn diese ihrer Betriebsratsarbeit nachgehen.
Das kann konkret ein Einzelfall sein, aber auch während der Dauer von erforderlichen und geeigneten Schulungsveranstaltungen.

Weiterhin hat der Arbeitgeber die Geschäftsführungskosten zu übernehmen. Dazu gehören insbesondere die Fahrt- und Reisekosten, sofern diese für Betriebsratstätigkeiten erforderlich sind. Auch die Auslagen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts des Betriebsrats hat er zu ersetzen, wenn der Betriebsrat

  • bei Abwägung der Umstände
  • die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

Sachverständigenkosten sind zu übernehmen unter den gleichen Voraussetzungen wie Rechtsanwaltskosten.

Wichtig:
Der Betriebsrat muss nicht auf die Gewerkschaft verweisen lassen. Selbst wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, sich von der Gewerkschaft vertreten zu lassen, darf er trotzdem sich anwaltlich beraten lassen.

Achtung: Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zur Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen ist stets Grundlage!

Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat entsprechend vernünftige Räume zur Verfügung zu stellen und auch die dazugehörigen Dinge, wie einen Aktenschrank, Schreibmaterialen, Schreibtische und ähnliches. Hinsichtlich des betriebseigenen PCs tendiert die Rechtsprechung mittlerweile dahingehend, dass in den allermeisten Fällen ein PC mit Internetzugang und E-Mail-Adressen für jedes Betriebsratsmitglied angemessen sein durfte. Ausnahme bestehen noch immer in den Betrieben, in denen der Arbeitgeber selber diese technischen Mittel nicht nutzt.

Außerdem gehören zu den Hilfsmitteln die entsprechenden Gesetze und Kommentierungen.

Wichtig: Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber das notwendige Büropersonal für den Betriebsrat bereitzustellen!

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