§ 109 GewO sieht nur den Zeugnisanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vor. Aber in vielen Fällen kann für Sie ein Zwischenzeugnis sinnvoll sein. In einigen Tarifverträgen finden sich Regelungen, wann Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben. Außerhalb dieser Tarifverträge resultiert der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie brauchen dazu einen Grund, der Ihren Wunsch auf ein Zwischenzeugnis berechtigt erscheinen lässt. Typische Beispiele dafür sind:
Insbesondere, wenn Sie sich bei anderen Unternehmen bewerben wollen, ist das Zwischenzeugnis notwendig. Aber in den meisten Fällen werden Sie Ihren Arbeitgeber nicht darauf aufmerksam machen wollen, dass Sie sich auch woanders bewerben. Nutzen Sie daher grundsätzlich jede Möglichkeit, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Sie haben so für den Fall der Fälle vorgesorgt. Ganz nebenbei erfahren Sie, wie Ihr Arbeitgeber mit Ihnen zufrieden ist. Denn an seinen Angaben im Zwischenzeugnis kommt er im End- oder Schlusszeugnis nicht einfach vorbei.