„Wer hat wann und wie oft auf das Betriebsratslaufwerk zugegriffen?“ Die Antwort auf diese Frage ist für Sie als Betriebsrat durchaus spannend und aufschlussreich. Aber: Dürfen Sie die entsprechenden Protokolldaten überhaupt vom Arbeitgeber anfordern – und muss er sie Ihnen vorlegen?
Mit dieser Frage hat sich ganz aktuell das Arbeitsgericht Wesel beschäftigt und entschieden: Nein, Sie haben kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk (ArbG Wesel, Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 5 BV 17/11). Und zwar auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber selbst unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen hat!
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zunächst argumentiert, dass derartige Dateien überhaupt nicht existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Protokolldateien, in die er Einsicht begehre, zuvor erst noch erstellt werden müssen. Aber: In einem anderen Verfahren hatte der Arbeitgeber eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen habe. Der Inhalt der Datei war ihm vom Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Also gab es solche Protokolldateien doch!Im damaligen Verfahren war der Arbeitgeber dann auch prompt dazu verurteilt worden, die Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu unterlassen.
In diesem neuen Verfahren forderte der Betriebsrat nun wiederum ein umfassendes Einsichtsrecht, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Doch die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Argumente des Gerichts:
Das heißt für Sie:
Wenn Sie Einsicht in solche Protokolle nehmen wollen oder müssen, begründen Sie dem Arbeitgeber ganz genau, warum dies notwendig ist und was Sie damit beabsichtigen. Sonst kann er schlichtweg nein sagen.
Tipp: Laut BetrVG haben Sie aber ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Dokumente, die Sie zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben, also auch für Arbeitnehmer zur Überprüfung ihrer Personalakte, haben müssen/brauchen. Ihr Einsichtsrecht folgt aus § 34 Abs. 3 BetrVG. Danach haben alle Betriebsratsmitglieder das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Zu den „Unterlagen des Betriebsrats“ gehören neben den Sitzungsniederschriften sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, damit sich Mitglieder des Betriebsrats einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Gremiums verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen in verkörperter Form (z. B. in Papierform) vorliegen oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Es lohnt sich, den Arbeitgeber durchaus ab und an daran zu erinnern!