Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nach dem Arbeitsrecht nur wegen Krankheit eines Kollegen ausgesprochen werden. Juristisch ausgedrückt ist eine Krankheit „ein ärztlich diagnostizierbarer, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf“. Fragen Sie sich: Ist der Zustand nicht im natürlichen Lebensverlauf vergleichbarer Menschen zu erwarten?
Wer krank ist, ist aber nicht immer auch gleich arbeitsunfähig. Das Arbeitsrecht besagt, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vielmehr erst dann vorliegt, wenn der aufgrund der Krankheit seine ihm obliegende Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen kann oder er die Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fortsetzen kann.
Krankheit an sich ist noch kein Kündigungsgrund. Alle waren wir doch schon mal arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wann wird eine Krankheit zum Kündigungsgrund? Dazu müssen immer die nachfolgenden 3 Voraussetzungen vorliegen (3-Stufen-Schema, vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.1.2000, Az. 2 AZR 378/99). Diese 3 Stufen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung darlegen. Kann er dies nicht, verweigern Sie Ihre Zustimmung zur Kündigung.
Kann Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben Ihrem Kollegen zugeht, davon ausgehen, dass in Zukunft mit weiteren Erkrankungen dieses Arbeitnehmers zu rechnen ist, wie etwa bei chronischen Erkrankungen (vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2006, Az. 10 Sa 883/05)?
Liegt keine negative Gesundheitsprognose vor, scheitert die bereits an diesem Punkt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.8.2005, Az. 2 Sa 343/05)! Sie verweigern Ihre Zustimmung als Betriebsrat und empfehlen Ihrem Kollegen eine Kündigungsschutzklage!
Zusätzlich zur negativen Gesundheitsprognose muss Ihr Arbeitgeber belegen können, dass durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Mitarbeiters seine betrieblichen Interessen spürbar beeinträchtigt werden. Dies ist bei
der Fall. Fragen Sie genau nach! Es reicht nicht, wenn Ihr Arbeitgeber sagt, durch den Ausfall Ihres Kollegen musste er für Ersatz sorgen.
Er muss konkret werden:
Bei der Prüfung dieser Punkte muss Ihr Arbeitgeber zu folgendem Ergebnis kommen: Gemessen an dem, was der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, hat er deutlich mehr Kosten verursacht. Kann Ihr Arbeitgeber dies nicht, sieht es schlecht aus für seine Kündigung.
Vor Ausspruch der Kündigung muss Ihr Arbeitgeber auch immer eine Interessenabwägung machen. Zu klären ist, ob es
Diese Abwägung muss er Ihnen plausibel darlegen können.
Stellen Sie sich die folgenden 3 Fragen: