02.08.2011

Wie Sie den Nachwuchs perfekt in Ihre Betriebsratstätigkeit einbinden

Die JAV-Mitglieder sind nicht automatisch Mitglieder in Ihrem Gremium. Das sind insoweit 2 voneinander unabhängige Gremien. Aber damit die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden auch von Ihnen ausreichend gekannt und berücksichtigt werden, haben die Kollegen aus der JAV das Recht, an Ihren Sitzungen teilzunehmen ( (BetrVG)).

Die JAV hat das Recht,

  • zu jeder Sitzung Ihres Gremiums im Rahmen des allgemeinen Teilnahmerechts einen Vertreter zu schicken (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG);
  • als gesamte JAV ein besonderes Teilnahmerecht auszuüben und bei solchen Tagesordnungspunkten von Betriebsratssitzungen mit allen Mitgliedern der JAV beratend dabei zu sein, bei denen es um die Angelegenheiten und Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden geht (§ 67 Abs. 1Satz 2 BetrVG). Sie sollten deshalb in solchen Fragen Ihre JAV bei der Beratung und Beschlussfassung beteiligen.
Tipp: Ihre jungen Kollegen haben in Ihren Betriebsratssitzungen grundsätzlich kein Stimmrecht. Fassen Sie als Betriebsrat allerdings Beschlüsse, die besonders und überwiegend die Interessen Ihrer jugendlichen Kollegen und der Auszubildenden betreffen, dürfen die JAV-Vertreter mitbestimmen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).

JAV kann Beschluss verzögern



Die JAV hat zudem die Möglichkeit, einen Beschluss von Ihnen zu verzögern (). Das funktioniert allerdings nur dann, wenn die JAV nach mehrheitlicher Auffassung wichtige Interessen der von Ihnen vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer erheblich  beeinträchtigt sieht.

Sieht die JAV dies als gegeben an, muss sie einen entsprechenden Antrag stellen. Sie als müssen den Beschluss für eine Woche aussetzen, wenn Ihnen ein solcher Antrag ins Haus flattert. Letztlich entscheiden Sie Sie als Betriebsrat sitzen am längeren Hebel.  Unabhängig davon, ob diese Verständigung gelingt oder nicht. Die JAV kann Ihren Beschluss kein 2. Mal aussetzen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema