Als Betriebsrat können Sie die Initiative ergreifen und Ihren Arbeitgeber auffordern, einen Urlaubsplan aufzustellen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Dabei geht es um eine Regelung, die die exakte Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer und deren Vertretung beinhaltet.
In der Regel lässt Ihr Arbeitgeber dazu dann Anfang des Jahres eine Liste herumgehen, in die jeder Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche eintragen kann. Bei Überschneidungen kann so schon frühzeitig versucht werden, eine Klärung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht herzustellen, sollte ein Kompromiss gesucht werden.
Beispiel: So kann eine Lösung aussehen
Ein Kollege stellt seine Urlaubswünsche in einem Jahr zurück; dafür wird er bei der nächsten Urlaubsplanung bevorzugt behandelt.
Eine Urlaubsliste hat Vorteile für Ihre Kolleginnen und Kollegen. Entspricht Ihr Arbeitgeber bereits jahrelang der Urlaubsliste ohne Widerspruch, hat er den Urlaub automatisch genehmigt. Will er davon aus irgendwelchen Gründen wieder Abstand nehmen, muss er den Urlaub widerrufen. Dadurch macht er sich eventuell schadensersatzpflichtig (Beispiel: Stornokosten für bereits gebuchten Urlaub). Das hat meist zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber den Urlaub nur widerrufen wird, wenn es wirklich notwendig ist.
Die Verhandlungen über die Genehmigung des Urlaubs sind grundsätzlich Sache Ihres Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers. Erst wenn keine Kompromisslösung ausgehandelt wird, entscheiden Sie als Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Hier finden Sie Richtlinien
Beispiel: Wer bevorzugt „urlauben“ darf
Sie können Einfluss darauf nehmen, dass Kollegen mit schulpflichtigen Kindern und Lebenspartnern, Lebensgefährten oder Ehepartnern im Schuldienst ihren Urlaub bevorzugt während der Schulferien nehmen können.
Finden Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie in Sachen Urlaubsplanung und auch, wenn es um die Grundsätze geht, die Einigungsstelle anrufen. Vorher müssen Sie allerdings versucht haben, sich gütlich zu einigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Beschluss vom 9.8.2004, Az. 10 TaBV 81/04).