21.06.2011

Mutterschutzlohn: Das verdienen Ihre Kolleginnen während des Beschäftigungsverbots

Während des Bestehens eines Beschäftigungsverbots darf Ihre Kollegin nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Grundsätzlich dürfte sie während dieser Zeit auch nichts verdienen, denn sie arbeitet ja nicht. Aber ähnlich wie im Fall der Arbeitsunfähigkeit wird Sie abgesichert, durch den so genannten Mutterschutzlohn (§ 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).

Dauer des Anspruchs auf Mutterschutzlohn

Der Anspruch besteht so lange, wie das Beschäftigungsverbot gilt, längstens jedoch bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.

Wie Sie den Mutterschutzlohn berechnen

Der Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

War die Mitarbeiterin bei Beschäftigungsbeginn bereits schwanger, ist der Durchschnittsverdienst der ersten 13 Wochen oder 3 Monate maßgeblich. Ob bei der Berechnung von 13 Wochen oder 3 Monaten ausgegangen wird, liegt im Ermessen der Dienststellenleitung.

Das gilt bei Verdienständerungen

Nun kann es sein, dass während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums dauerhafte Verdiensterhöhungen eintreten. Ist das der Fall, dann muss Ihre Dienststellenleitung bei der Berechnung von dem erhöhten Verdienst ausgehen.

Es kann natürlich auch den umgekehrten Fall geben, dass es im Berechnungszeitraum zu Verdienstkürzungen kommt.

Treten diese Verdienstkürzungen in Folge von

  • Kurzarbeit,
  • Arbeitsausfällen oder
  • unverschuldeter Arbeitsversäumnis ein,

dann bleiben sie bei der Berechnung außer Betracht. Ihre Dienststellenleitung muss also weiterhin vom höheren Verdienst ausgehen.

Achtung: Ist die Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert, erhält sie für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) das so genannte Mutterschaftsgeld. Hier muss der Dienstherr dann nicht den Mutterschutzlohn zahlen, sondern den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld

Der Zuschuss entspricht dem täglichen Nettoverdienst der Mitarbeiterin abzüglich 13 € (§ 14 Mutterschutzgesetz).

Das gilt auch für privat krankenversicherte Mitarbeiterinnen, die kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bekommen, sondern nur einmalig höchstens 210 € vom Bundesversicherungsamt.

Der tägliche Nettoverdienst errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate (bei wöchentlicher Lohnzahlung: 13 Wochen) vor Beginn der Mutterschutzfrist.

Der nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate. Es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist 3 Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten 3 – vollen – Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen (Landesarbeitsgericht Bremen, 9.12.2004, Az. 3 Sa 91/04).

Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleichbleibend mit 30 Tagen angesetzt. Spätere dauerhafte Verdiensterhöhungen sind auch hier zu berücksichtigen, ebenso aber auch Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf dem Beschäftigungsverbot beruhen.

Außer Betracht bleiben bei der Durchschnittsberechnung aber Tage, an denen in Folge von

  • Kurzarbeit,
  • Arbeitsausfällen,
  • unverschuldetem Arbeitsversäumnis

kein oder vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde.

Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 € (entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 €), ist Ihre Dienststellenleitung verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert. Der Zuschuss ist zum gleichen Termin auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.

Beispiel:
Frau Fürth hat in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist einen gleichbleibenden monatlichen Bruttolohn von 1.500 € gehabt. Der monatliche Nettolohn betrug 975 €.

Der monatliche Nettolohn der letzten 3 Monate (975 € x 3=2.925 €) wird auf den Kalendertag (3 Kalendermonate zu je 30 Tagen) umgerechnet (2.925 €: 90 Kalendertage = 33 € pro Kalendertag). Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also 33 €.

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau pro Kalendertag diese 33 €, und zwar

  • als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse 13 € und
  • als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 20 €.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht übrigens für Zeiten, in denen sich die Mitarbeiterin in Elternzeit befindet. Ausnahme: Die Mitarbeiterin arbeitet während dieser Zeit in Teilzeit weiter (Bundesarbeitsgericht, 29.1.2003, Az. 5 AZR 701/01).

Während der Zeit des Anspruchs auf bzw. während des Bezugs von Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse bleibt Ihre Kollegin in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert – sofern sie vorher versicherungspflichtig war.

Firmenwagen und andere Sachbezüge

Sachbezüge, wie der auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenwagen oder aber vermögenswirksame Leistungen, gehören zum Arbeitsentgelt. Sie stehen Ihrer Kollegin daher auch bei Beschäftigungsverboten und während der Mutterschutzfrist zu.

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