16.05.2017

Arbeitsbekleidung – Kostenerstattung und steuerrechtliche Behandlung

Spezielle Arbeitsbekleidung gibt es in vielen Formen. Generell wird sie nach normaler Arbeitskleidung und spezieller Schutzbekleidung unterschieden. Abhängig von der Branche und somit der Kleidungsart, müssen Betriebe und Arbeitnehmer andere rechtliche Grundlagen beachten.

Industrie, Handwerk, Medizin – spezielle Schutzbekleidung

Schutzbekleidung ist auf die besonderen Sicherheitsanforderungen der Berufsbranche abgestimmt. Da die möglichen Gefahrenquellen mit jedem Berufsumfeld variieren, ist das Angebot für Schutzbekleidung entsprechend groß. Ein Blick auf das Angebot von Franz Moser zeigt die unzähligen Kategorien für Arbeiterschutzbekleidung in der Übersicht. Das Sortiment umfasst neben den klassischen Bereichen auch Nischenangebote, zum Beispiel aus der Absturzsicherung. Das österreichische Unternehmen vertreibt dabei ausschließlich Kleidung, die den europäischen Gesetzesstandards gerecht werden.

Schutzkleidung – das müssen Arbeitnehmer wissen

Die Pflichten des Arbeitnehmers sind recht überschaubar. Nach § 15 Abs. 2 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ist er dazu verpflichtet, die Schutzkleidung nach Anordnung des Arbeitgebers korrekt zu tragen. Kommt es zu einem Unfall, ohne dass die Kleidung vollständig getragen wird, kann dies die folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht
  • Berufsunfähigkeitsrente wird verweigert
  • Innerbetriebliche Maßnahmen durch den Arbeitgeber

Schutzbekleidung – was Arbeitgeber wissen müssen

Es besteht eine Vielzahl an Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften. Für Arbeitgeber sind die Angaben aus dem Arbeitsschutzgesetz besonders relevant. Nach § 3 im Arbeitsschutzgesetz muss Schutzkleidung für risikoreiche Arbeitsvorgänge kostenlos für jeden Mitarbeiter bereitgestellt werden. Das Kontrollorgan für die Ausführung der Vorgaben nach dem ArbSchG ist das zuständige Gewerbeamt oder die Berufsgenossenschaft. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass die benötigte Schutzkleidung nicht durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kommt ein Bußgeld zum Tragen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die folgenden Pflichten:

  • Kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Schutzbekleidung
  • Einweisung in die korrekte Nutzung der Kleidung
  • Wartung der Kleidung

Die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung ist ein wichtiger Punkt. Die Kleidung muss regelmäßig durch den Arbeitgeber auf Verschleiß oder Beschädigungen untersucht werden. Die Instandhaltungspflicht liegt nicht beim Arbeitnehmer! Es ist zu empfehlen, für die Reinigung einen speziellen Fachdienst zu engagieren. Großunternehmen entscheiden sich immer häufiger dazu, eine hauseigene Abteilung für den Bereich Schutzkleidung zu unterhalten.

Hinweis: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitsantritt zu verweigern, ist die Schutzkleidung nicht vorhanden oder in einem schlechten Zustand. Möchte ein Arbeitnehmer freiwillig Schutzkleidung tragen, deren Einsatz nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann er um eine Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber bitten – diese ist allerdings nicht gesetzlich bindend.

Arbeitskleidung ohne gesetzliche Verpflichtung

Im Hotel, im Verkauf oder im Fitnessstudio– es gibt eine Reihe von Arbeitsbereichen, in denen Mitarbeiter einheitliche Arbeitskleidung tragen. Hier wird eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, die gewünschte Kleidung zu tragen. Ist die Kleiderordnung offiziell im Arbeitsvertrag festgehalten, muss der Arbeitnehmer die Kleidung während der Arbeitszeit tragen. Eine Weigerung kann zu Abmahnungen führen. Im Ernstfall wird das Problem Teil eines Kündigungsgrundes.

Diese Art der Arbeitskleidung lässt sich in Uniformen und eine allgemeinen Dresscode unterteilen. Der Dresscode beschreibt dabei eine allgemeine Kleiderordnung. Diese wird durch den Arbeitnehmer mit seinen persönlichen Kleidungstücken umgesetzt.

Wer trägt die Kosten für Arbeitskleidung?

Ein Teil der Kosten für Berufsbekleidung kann auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Dabei ist diese Kostenverteilung im Idealfall vertraglich festgehalten. Neben dem Arbeitsvertrag können auch der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die notwendigen Informationen enthalten. Ein Arbeitnehmer, der aus freien Stücken spezielle Arbeitskleidung trägt, kann die Kosten dafür nicht beim Arbeitnehmer einfordern.

In welcher Höhe der Arbeitnehmer mit Kosten für die Arbeitskleidung zu belasten ist, hängt vom Kostenverhältnis zur Einkommenshöhe ab. Ist ein klares Missverhältnis zu erkennen, kann der Arbeitnehmer sich gegen die Deckung der Kosten wehren. Die ist vor allem dann relevant, wenn das Einkommen unter der aktuellen Pfändungsgrenze liegt. Diese wird alle zwei Jahre angepasst. Im Jahr 2017 ist sie mit 1.080 Euro definiert.

Arbeitsbekleidung steuerlich absetzen

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Arbeits- und Berufsbekleidung als sogenannte Werbungskosten in der Steuererklärung abzusetzen. Dabei muss eindeutig nachweisbar sein, dass die benannten Stücke zum Großteil für den Arbeitseinsatz in Gebrauch sind. Uniformen, Arbeitskittel oder Anzüge sind demnach absetzbar. Kleidung, die auch im Alltag tragbar ist, wird allerdings nicht anerkannt:

  • Schuhe, die zu einer Uniform getragen werden
  • Socken
  • Gürtel

Tipp: Es ist möglich, eine Rückerstattung für Waschkosten zu erhalten, wenn zum Beispiel eine Uniform im eigenen Haushalt gereinigt wird. Wie die Rückerstattung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. In einem Zweipersonen-Haushalt wird pro Kilogramm Arbeitswäsche eine Pauschale von 0,50 Euro pro Kilogramm Kochwäsche erstattet. Hinzu kommen 0,34 Euro Trocknerkosten. Buntwäsche und Feinwäsche werden pro Kilogramm mit 0,60 Euro bzw. 0,48 Euro anerkannt. Für ein Dienstjahr mit 165 Arbeitstagen werden für eine Uniform rund 180 Euro Rückerstattung bewilligt.

Die Vorlage von Belegen ist bis zu einer Gesamtsumme von 110 Euro nicht erforderlich. Diese Grenze schließt sämtliche Postionen ein– inklusive Reinigungskosten, Reparaturkosten und Wartungskosten.

Wichtig: Auch hier gilt, dass die Kleidung durch einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgeschrieben ist. Möchten Arbeitnehmer bestimmte Arbeitskleidung aus freien Stücken tragen, zum Beispiel um die private Kleidung zu schonen, lassen sich die Kosten nicht absetzen.

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