13.09.2011

Wie wird eigentlich der Urlaub festgelegt?

Grundsätzlich gilt: Ihren Urlaub dürfen Sie und Ihre Kollegen so oder so nur antreten, wenn Sie ihn vorher mit Ihrem Arbeitgeber abgestimmt haben. Denn wer wann in den Urlaub geht, entscheidet Ihr Arbeitgeber. Der muss sich dabei aber an Ihren Wünschen orientieren. Das heißt:
Er muss ihn möglichst so legen, wie Sie es gern hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Regelung hat allerdings auch zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber – wenn es die Situation im Betrieb nicht erlaubt – auch mal einen Urlaubsantrag ablehnen kann. Wann das der Fall ist und wie Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber die Urlaubsplanung in den Griff bekommen, habe ich hier für Sie einmal zusammengestellt.

Bei der Ablehnung eines Urlaubsantrags sind Ihrem Arbeitgeber enge Grenzen gesetzt

Eine Ablehnung ist i. d. R. nur in 2 Ausnahmefällen möglich:

1) wenn der Gewährung des Urlaubs dringende betriebliche Belange entgegenstehen

Beispiel: Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstands oder Kündigung von Arbeitnehmern, unerwarteter Arbeitsanstieg z. B. wegen zusätzlicher Aufträge, besonders arbeitsintensive Zeit bedingt durch die Eigenart der Branche.

2) wenn der Gewährung Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte den Vorrang verdienen, entgegenstehen

Beispiel: Kollegen mit schulpflichtigen Kindern oder mit einem Lehrer-Ehepartner dürfen ihren Urlaub vorrangig während der Schulferien nehmen, da sie nur zu diesem Zeitpunkt verreisen können; Kollegen, die beispielsweise krankheitsbedingt erholungsbedürftig sind, verdienen ebenfalls den Vorrang.

Beachten Sie: Hat Ihr Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers einmal ausdrücklich genehmigt, kann er ihn in der Regel nicht ohne sein Einverständnis widerrufen.

Wie Sie mitbestimmen können

Als Betriebsrat können Sie die Initiative ergreifen und Ihren Arbeitgeber auffordern, einen Urlaubsplan aufzustellen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 ). Dabei geht es um eine Regelung, die die exakte Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer und deren Vertretung beinhaltet.

Urlaub frühzeitig mit der Urlaubsliste planen

In der Regel lässt Ihr Arbeitgeber dazu Anfang des Jahres eine Liste herumgehen, in die jeder Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche eintragen kann. Bei Überschneidungen kann so schon frühzeitig versucht werden, eine Klärung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht herzustellen, sollte ein Kompromiss gesucht werden.

Beispiel: Ein Kollege stellt seine Urlaubswünsche in einem Jahr zurück; dafür wird er bei der nächsten Urlaubsplanung bevorzugt behandelt.

Diese Gespräche sind grundsätzlich Sache Ihres Arbeitgebers. Erst wenn der auch keine Kompromisslösung aushandeln kann, sind Sie gefragt. Denn in diesem Fall entscheiden Sie als Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf die Urlaubsgrundsätze

Ihr Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich zudem auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Dabei geht es darum, Richtlinien über die Reihenfolge, nach der die Urlaubswünsche Ihrer Kollegen berücksichtigt werden sollen, sowie eine Regelung hinsichtlich der Teilung des Urlaubs und seiner Übertragung zu finden.

Beispiel: Sie können Einfluss darauf nehmen, dass Kollegen mit schulpflichtigen Kindern und Lebenspartnern im Schuldienst ihren Urlaub bevorzugt während der Schulferien nehmen können.

Um unnötige Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie auch die Urlaubsgrundsätze sowie die Urlaubsplanung mittels Urlaubsliste in einer Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber regeln.

Hinweis:
Können Sie sich gar nicht mit Ihrem Arbeitgeber einigen, können Sie sowohl in Sachen Urlaubsplanung als auch dann, wenn es um die Grundsätze geht, die Einigungsstelle anrufen. Vorher müssen Sie allerdings versucht haben, sich gütlich zu einigen (Landesarbeitsgericht Hamm, 9. 8. 2004, Az. 10 TaBV 81/04).

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