10.08.2011

Tarifvertrag Arbeitszeit: Warum Schweigen manchmal nicht mal Silber ist …

Im TVöD ist es so geregelt, dass Bereitschaftsdienste durch ein „Bereitschaftsdienstentgelt“ abgegolten werden. Für den Bereich Krankenhäuser, also TVöD-K, gibt es eine Sonderregelung für nichtärztliches Personal. Bereitschaftsdienste dürfen in diesem Fall auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Das Bundesarbeitsgericht musste nun die Frage klären, ob die Abgeltung der Arbeitszeit  durch Freizeitausgleich im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss oder nicht (Bundesarbeitsgericht, 19.11.2009, Az. 6 AZR 624/08).

Eine Beschäftigte arbeitete als OP-Fachschwester. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst-K Anwendung. Im Frühjahr 2006 wollte die Beschäftigte ihre Arbeitszeit aufstocken. Der wollte hier allerdings nur sein Okay geben, wenn die Beschäftigte mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich einverstanden wäre. Also erhielt die Beschäftigte in der Folgezeit für geleistete Bereitschaftsdienste Freizeitausgleich und nahm diesen zunächst widerspruchslos an. Anschließend fiel ihr allerdings auf, dass sie doch lieber Bereitschaftsdienstentgelt erhalten würde, und klagte. Ohne Erfolg.

Durch den Freizeitausgleich sind die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten worden.

Für die Zustimmung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer – wie hier die Beschäftigte – die gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nimmt.

Fazit: Die Beschäftigte hat hier einen Fehler gemacht. Sie hat den Freizeitausgleich in Anspruch genommen und dann auf das Entgelt geklagt. Richtig wäre gewesen, dem Freizeitausgleich für ihre Arbeitszeit sofort zu widersprechen und ihn nicht in Anspruch zu nehmen. Denn dann wären die Bereitschaftsdienste bei Erhebung der Klage noch nicht abgegolten gewesen.

In diesen Fällen ist eine Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich aber immer zulässig:

  • Wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist – das müsste Ihr Dienstherr Ihnen aber vorher mitteilen – oder
  • in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder
  • der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

Ich erlebe es immer wieder, dass Beschäftigte erst mal nicht reagieren und erst „aufwachen“, wenn es zu spät ist. Deshalb: Wenn Sie ein Angebot nicht annehmen möchten, dann sagen Sie dies immer laut und deutlich. Bitten Sie um ein paar Tage Entscheidungsfrist, in denen Sie einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft zu einem Beratungsgespräch aufsuchen können.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
ALG 2 – Unterkunftskosten bei Umzug

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil vom 01. Juni 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, zu Unterkunftskosten bei einem Umzug in ein anderes Bundesland veröffentlicht.   Mehr lesen

23.10.2017
Anzeigen gegen den Arbeitgeber als Kündigungsgrund?

Dürfen Sie Ihren Arbeitgeber anzeigen? Häufig gibt es Anhaltspunkte für mehr oder weniger schwere Straftaten oder andere Rechtsverstöße. Sie als Arbeitnehmer sind hier immer in einer Zwickmühle. Die Rechtsprechung sagt, dass... Mehr lesen