Der Fall:
Eine Kroatin war lange Jahre als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin tätig. Deutsch wollte sie nicht lernen, obwohl ihr Arbeitgeber sie 2-mal hierzu aufgefordert hatte.
Grund für die Forderung: Es hatte Verständigungsprobleme mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden gegeben. Ende Januar 2008 machte der Arbeitgeber dann nochmals deutlich, dass deutsche Sprachkenntnisse Grundvoraussetzung für die Tätigkeit sind. Dies ließ die Mitarbeiterin nun aufhorchen – wenn auch anders als erwartet: Sie vermutete einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und forderte eine Entschädigung von 15.000 €!
Das Urteil:
Doch sie scheiterte. Denn Auslöser für die Aufforderung, Deutsch zu lernen, war nicht die Herkunft der Mitarbeiterin aus dem ehemaligen Jugoslawien, sondern allein deren mangelnde Sprachkompetenz (LAG Schleswig-Holstein, 23.12.2009, 6 Sa 158/09).