Der Fall: Die V GmbH führte in einem Druckzentrum, das ihrem Auftraggeber gehört, eine Kleinpaketfertigung durch. In diesem Druckzentrum war seit knapp 10 Jahren eine Arbeiterin der V GmbH beschäftigt. Der Auftraggeber kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.3.2007 und übernahm ab 1.4.2007 die Kleinpaketfertigung in seinem Druckzentrum „in Eigenregie“. Dazu setzte die Firma (auch) Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens ein. Bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten keinen Zutritt mehr zum Druckzentrum. Folge: Die Arbeitnehmerin wurde entlassen. Sie klagte und verlangte von dem früheren Auftraggeber, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs am 1.4.2007 von diesem fortzusetzen sei.
Das Urteil: Das BAG gab der Frau wegen § 613a BGB Recht. Der entsprechende Antrag der Arbeiterin ist auch nicht verfristet oder verwirkt. Denn wegen der hier fehlenden Unterrichtung begann keine Widerspruchsfrist zu laufen. Und für eine Verwirkung liegen keine Anhaltspunkte vor (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 326/09).