07.07.2010

Wann die Vergütung sittenwidrig ist

Der Fall: Eine Dessoushändlerin in Sachsen arbeitete für 6 € in der Stunde. Sie ist gelernte Fachverkäuferin. Sie hätte daher gern mindestens 2/3 des ortsüblichen Tariflohns verdient, der in etwa bei 12,34 € liegt. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber; sie wollte eine Bezahlung von 8,50 € in der Stunde.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin gewann. 6 € in der Stunde sind sittenwidrig; es besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit (Warenannahme, Warenpräsentation, Kundenberatung, Kasse, Abrechnung, Umtausch, Reklamation, Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln) und der Entlohnung. Der Tariflohn von 12,34 € ist als übliche Vergütung anzusehen. Die Hälfte weniger zu zahlen ist sittenwidrig (ArbG Leipzig, 11.3.2010, 2 Ca 2788/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wochenendarbeit: Bestimmt Betriebsrat mit?

Manche Arbeitgeber versuchen immer wieder, die Mitbestimmungs- und Informationsrechte ihres Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterlaufen. Allerdings begründet nicht jeder Einsatz von Fremdpersonal Ihre... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsgerichtsverfahren

So wird das Verfahren vor den Arbeitsgerichten genannt. Ein Kündigungsschutzverfahren ist ein Arbeitsgerichtsverfahren, wie auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die durch ein Arbeitsgerichtsverfahren... Mehr lesen